Satzung


Silent Dogs e.V.


SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet „Silent Dogs“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in 26131 Oldenburg, An der Fuchsbäke 9

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes durch

a. aktive Hilfe für Menschen bei der Hundehaltung und Hunde in Not,

b. Aufnahme und Betreuung von Hunden in privaten Pflegestellen während Krankheit. oder anderer

Notsituation ihrer Menschen und Vermittlung in neue Familien, sollte eine Rückkehr nicht mehr

möglich sein,

c. Einrichtung von privaten Kurzzeit-, Dauer- und Hospizpflegestellen für Hunde,

d. Aufnahme und Vermittlung von Hunden in Not aus dem In- und Ausland, insbesondere

Zuchthunde, insbesondere der Rasse Retriever und deren Mischlinge, der Verein steht aber auch

anderen Rassen und Mischlingen offen

e. Schulungen, und Weiterbildung der Pflegestellen und Ehrenamtlichen Helfer durch qualifizierte

Anbieter

f. Finanzielle Hilfe von in Not geratenen Hundehaltern, OP-Kosten, Medikamente,

Unterhaltungskosten

g. Resozialisierung von Hunden mit Vermittlungshemmnissen durch qualifizierte Trainer

(im Besitz des §11 TierschG)

4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. den Vorstand und die ordentlichen Mitglieder, die aktiv am Projekt mitwirken,

b. ehrenamtliche Helfer,

c. Zusammenarbeit mit Privatinitiativen und anderen Tierschutzvereinen,

d. die Unterhaltung einer Internetpräsenz,

e. Öffentlichkeitsarbeit und Recherche zum Thema „Tierschutz“ im Allgemeinen und artgerechte

Hundehaltung im Besonderen,

f. die Unterhaltung privater Pflegestellen,

g. Vermittlung von aufgenommenen Notfallhunden und Herstellung von Kontakten zwischen

abgabewilligen Haltern und Interessenten,

h. Beratung von Hundehaltern und Unterstützung in der aktiven Hundehaltung.

i. Einrichtung und Verwaltung von zweckgebundenen Spendenfonds für Trainerentgelte,

Fortbildungen von Ehrenamtlichen, OP, Hospiz ec.

5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres).

Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten

und des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen und

zu unterstützen.

Minderjährige bedürfen der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich verpflichtet,

anfallende Mitgliedsbeiträge zu übernehmen.

Fördernde Mitglieder (im Folgenden Fördermitglieder genannt) können natürliche oder juristische

Personen sowie Körperschaften oder sonstige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des

Vereins unterstützen.

2. Der Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft oder

Fördermitgliedschaft) ist schriftlich unter Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer durch

den Antragsteller beim Vorstand zu stellen.

Minderjährige bedürfen der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich verpflichtet,

anfallende Mitgliedsbeiträge zu übernehmen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe der Ablehnung einer

Mitgliedschaft brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der Zahlung des gewählten Erstbeitrags.

5. Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft

ernennen. Diese sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.

6. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Wahl des Jahresbeitrags in voller Höhe am 31. März eines

jeden Jahres an Silent Dogs zu zahlen, bei Wahl des Monatsbeitrages

innerhalb des jeweils laufenden Kalendermonats. Bei jährlicher Zahlungsweise und Aufnahme nach

dem festgelegten Fälligkeitsmonat,anteilig für den Rest des vollen Jahres zu begleichen.

7. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung in der Beitragssatzung fest.

a. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

b. Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder

teilweise erlassen oder stunden.

c. Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereins.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Kündigung

c) Verlust der Rechtsfähigkeit

d) Ausschluss

e) einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft

Zu b) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen erfolgen

und ist gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Zu d) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen:

1. wenn das Mitglied schuldhaft in erheblichem Maße den Interessen und der Satzung von Silent

Dogs zuwider gehandelt hat.

Das Mitglied ist vorab schriftlich oder persönlich zu hören.

2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von

Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht den Geschäftsbericht/Jahresbericht jederzeit einzusehen.

2. Die Mitglieder sind dazu angehalten, den Zweck und die Ziele des Vereins nach Kräften zu

unterstützen und jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Zielen des

Vereins bzw. dem Vereinszweck zuwiderlaufen und den Ruf und das Ansehen des Vereins

schädigen.

3. Die Mitglieder haben für die fristgerechte Zahlung der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen.

4. Die ordentlichen Mitglieder haben auf jeder Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden und

dem/der Zweiten Vorsitzenden,Der/Die Kassenwart/-in. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und

außergerichtlich (§ 26 BGB). Der/Die Erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.

Der/Die Zweite Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit dem/der Ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3

Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der verbliebene Vorstand ein

Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3. der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

e) die Buchführung des Vereins,

f) die Erstellung des Jahresberichts,

g) die Vorbereitung und

h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.

4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1500 Euro sind für den Verein nur

verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des kompletten Vorstandes abgeschlossen

wurden.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf

die Dauer von drei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsquartals die

rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.

Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b. die Wahl des Kassenprüfers,

c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und

f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder und

Ehrenmitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens

einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des

Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Diese Einladung kann per

Post und auch per Email erfolgen und wird zeitgleich auf der Website des Vereins

öffentlich bekannt gemacht. Der Einladung per Post und Email ist eine Tagesordnung

sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung

bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in

Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

Versammlung den Versammlungsleiter.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein ordentliches

Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten. Ehrenmitglieder haben kein

Stimmrecht.

6. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit

einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Geheime Wahlen werden mittels

Wahlzettel durchgeführt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen

beschlossen werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn

dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von

mindestens 1/3 (einem Drittel) der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen

bei

einem Vorstandmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen

Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 11 Aufwandsentschädigungen/-spenden bzw. Zuwendungsbestätigungen

1. Vorstandsmitglieder und ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung derjenigen

nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung

übernommener oder zugewiesener Aufgaben für den Verein entstehen.

2. Vorstandsmitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale

Vergütungen bzw. pauschalierten Aufwandsersatz erhalten. Der Umfang der

Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die

gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

3. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) werden vom Vorstand

ausgestellt, Zeichnungsberechtigung siehe §7 Punkt 1.

4. Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden dürfen nur ausgestellt werden, wenn die

gespendete Sache für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet

wird. Die Sachspenden sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Die Bewertung ist

von dem die Zuwendungsbestätigung ausstellenden Vorstandsmitglied schriftlich zu

dokumentieren. Kann der Wert der Sachspende nicht zweifelsfrei ermittelt werden, so

ist in der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: “Wert nach Angabe des Spenders“

5. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ist zulässig,

wenn und soweit die Satzung für den Spender einen Anspruch auf Erstattung von

Aufwendungen, die für den Verein geleistet worden sind, vorsieht und der Spender auf

diesen Anspruch verzichtet. Die Aufwandsspende ist in der Weise in der Buchführung

festzuhalten, dass sowohl die Ausgabe in Höhe des Aufwandes sowie die

Spendeneinnahme zu buchen ist. Darüber hinaus ist der Verzicht des Spenders auf den

Erstattungsanspruch schriftlich zu dokumentieren.

§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Organisationen "Omihunde Netzwerk

e.V." und "Hilfe für Herdenschutzhunde e.V" zwecks Verwendung für den Tierschutz.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 1 dieser Satzung definierten Zweck zu

verwenden.

2. Als Liquidatoren werden der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende bestellt.